Gesetze, Richtlinien, Initiativen zum Assistenzhund

Zusammenfassung der Gesetze, Richtlinien und Rechtsprechung, die für die gegenwärtige Assistenzhundversorgung relevant sind. Sie haben weitere Hinweise zu relevanten Informationen? Bitte senden Sie uns eine Mail!

Sozialgesetzbuch IX | SGB IX § 31 Rn. 1 – 20, Definition Hilfsmittel von Olaf Liebig in Dau/Düwell/Joussen, Sozialgesetzbuch IX | SGB IX § 31 Rn. 1 – 20 | 4. Auflage 2014.

“… § 31 Hilfsmittel (1) Hilfsmittel (Körperersatzstücke sowie orthopädische und andere Hilfsmittel) nach § 26 Abs. 2 Nr. 6 umfassen die Hilfen, die (…) unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles erforderlich sind, um 1. einer drohenden Behinderung vorzubeugen, 2. den Erfolg einer Heilbehandlung zu sichern oder 3. eine Behinderung bei der Befriedigung von Grundbedürfnissen des täglichen Lebens auszugleichen, soweit sie nicht allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens sind. (2) Der Anspruch umfasst auch die notwendige (…) Instandhaltung, Ersatzbeschaffung sowie die Ausbildung im Gebrauch der Hilfsmittel.”

Sozialgesetzbuch Fünftes Buch
(SGB V)

§4 Abs. 4 SGB IX “Die Leistungen zur Teilhabe umfassen die notwendigen Sozialleistungen, um (…) die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft sowie eine möglichst selbstständige und selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen oder zu erleichtern.”
§31 SGB IX: Ein Hilfsmittel ist eine Hilfe, die vom Leistungsempfänger mitgeführt werden kann und erforderlich ist, um eine Behinderung bei der Befriedigung der Grundbedürfnisse des täglichen Lebens auszugleichen.
§33 SGB V: (1) Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 ausgeschlossen sind.

Das Hilfsmittelverzeichnis ist im rechtlichen Sinn nicht bindend. Bereits heute kann auch aus medizinischen Gründen ein Hilfsmittel verschrieben werden, das nicht im Hilfsmittelverzeichnis aufgeführt ist, aber die in § 33 i.V.m § 139 SGB V beschriebenen Anforderungen erfüllt und den Ausfall körperlicher Funktionen nicht nur in einem geringen Umfang ausgleicht.

In dem Urteil wird auf andere Entscheidungen verwiesen, in denen das BSG die Rechtsauffassung vertritt, dass auch nicht im Hilfsmittelverzeichnis aufgeführte Hilfsmittel unter die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung fallen können. Es handelt sich also um einen sog. ständige Rechtsprechung des BSG.

„Danach haben die Spitzenverbände der Krankenkassen keine gesetzliche Ermächtigung erhalten, durch das Hilfsmittelverzeichnis ihre Leistungspflicht gegenüber den Versicherten im Sinne einer “Positivliste” abschließend festzulegen. Die Hilfsmittelrichtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen vom 17. Juni 1992 (BAnz Beilage Nr 183b) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2004 (BAnz 2005 Nr 2 S 89), die unter Nr 8 dem Vertragsarzt nach wie vor verbieten, Hilfsmittel zu Lasten der Krankenkassen zu verordnen, sofern sie nicht im Hilfsmittelverzeichnis der Spitzenverbände der Krankenkassen aufgeführt sind, widersprechen der Gesetzeslage, worauf das BSG ebenfalls wiederholt hingewiesen hat.“

Bundesversorgungsgesetz (BVG)

§ 13 führt den Blindenführhund als Hilfsmittel auf. Das BVG definiert auch die Pauschale, die für die monatliche Versorgung gezahlt wird.

Bundesrat/953. Sitzung, 10.2.2017.

Entschließung des Bundesrates: Gleichbehandlung aller von Assistenzhunden unterstützten Menschen mit Behinderungen schaffen – Assistenzhunde für Menschen mit Behinderungen anerkennen:
Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, zeitnah einen Gesetzentwurf vorzulegen, mit dem
1. durch Änderung des § 33 SGB V die Möglichkeit geschaffen wird, dass Assistenzhunde Aufnahme in das Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 SGB V finden können,
2. die rechtliche Voraussetzung dafür geschaffen wird, dass Assistenzhunde im Schwerbehindertenausweis nach § 69 Absatz 5 SGB IX eingetragen werden können und
3. bundesweit einheitliche Qualitätsstandards für Assistenzhunde geschaffen werden.

“Der G-BA ist eine eigenständige juristische Person des öffentlichen Rechts und steht unter der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG).
Der G-BA ist keine nachgeordnete Behörde, sondern ein Organ der mittelbaren Staatsverwaltung, dem auf dem Weg der Delegation in den vergangenen Jahren immer mehr hoheitliche, staatliche Aufgaben übertragen wurden. Die Entscheidungen des G-BA müssen dem BMG zur Prüfung vorgelegt werden. Die Überprüfung des Ministeriums ist allerdings auf das rechtlich korrekte Zustandekommen der Beschlüsse beschränkt. Eine fachlich-inhaltliche Überprüfung durch das Ministerium ist laut Gesetz nicht vorgesehen. Über Reichweite und Grenzen der Möglichkeiten des Ministeriums, über die rechtliche Prüfung auch inhaltlichen Einfluss zu nehmen, ist wiederholt, auch vor Gericht, gestritten worden.

Urteil des SG Aachen vom 29.05.2007 Az. S 13 KR99/06

Die meisten hier genannten Argumente sollten für benötigte und unabhängig geprüfte Assistenzhunde ebenfalls zutreffen:

“Der Kläger hat Anspruch auf die Versorgung mit einem Blindenführhund zu Lasten der GKV.
– Ein Blindenführhund ist kein Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens, er wurde speziell für diese Bedürfnisse gedacht und geschult und wird nur von diesem Personenkreis benutzt.
– Er ist als Hilfsmittel der GKV erforderlich, um eine Behinderung des Betroffenen auszugleichen:
– Körperpflege, Greifen, Mobilität
– selbstständiges Wohnen
– Teilhabe am gesellschaftlichen Leben, Vermeidung von Vereinsamung (siehe auch Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 10.05.2012; Az.: L 11 KR 804/11)
– sichere Teilnahme am Strassenverkehr usw.
– Es ist unzumutbar, zur Befriedigung all dieser Grundbedürfnisse auf andere Personen angewiesen zu sein.
– Ein Blindenführhund ist eine sinnvolle und notwendige Ergänzung.
– Blindenstock als Ersatz für einen Blindenhund ist unzureichend (siehe auch Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 16.10.2007: Az: L 4 KR 5486/05).”

Das SG Aachen hat in einer Reihe von Verfahren etabliert, dass Blinde und Sehbehinderte mit einem Blindenführhund zu versorgen sind.
Hierbei hat der Versicherungsnehmer freie Wahl der Schule, da ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen Ausbilder und Versicherungsnehmer nötig ist. SG Aachen S 13 KR 84/06 vom: 27.11.2007, S 21 KR 32/07 vom: 22.10.2007,S 21 (4) KR 9/07 vom: 25.06.2007, S 13 KR 99/06 vom: 29.05.2007, LSG Mainz, L 5 KR 99/13 vom: 02.10.2013, LSG Baden-Württemberg 11. Senat,L 11 KR 804/11 vom: 10.05.2012.

Wirtschaftlichkeitsgebot § 12 SGB V

Leistungen der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) müssen „ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich“ sein. Sie „dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten“ (Wirtschaftlichkeitsgebot).
Das Gesetz verlangt, dass der diagnostische oder therapeutische Nutzen, die medizinische Notwendigkeit und die Wirtschaftlichkeit von Leistungen nachgewiesen sein müssen, bevor sie Bestandteil des GKV-Leistungskataloges werden können.

Andere Kostenträger

Neben den Krankenkassen wären unter bestimmten Umständen auch die Pflegekassen, Integrationsämter, Sozialkassen etc. zuständig, z.B. wenn der Assistenzhund den Bedarf für Pflege/häusliche Hilfskraft vermindert oder die Eingliederung in die Gesellschaft und evtl. die Erwerbstätigkeit ermöglicht. Dies gilt vor allem in Fällen, in denen der größte Gewinn durch den Assistenzhund verbesserte Teilhabe ist.

“Die Notwendigkeit für Klarstellungen habe es auch z. B. bei den Regelungen zur Mitnahme von behinderungsbedingt notwendigen Hilfsmitteln gegeben. In den Assistenzbedarf seien Tiere, z. B. Blindenführ- und Assistenzhunde, künftig deutlich einbezogen.” …. “Mit den Änderungsanträgen wird die Definition von Barrierefreiheit (§ 4 BGG-E) durch die Zulassung behinderungsbedingt notwendiger Hilfsmittel (zum Beispiel Blindenführ- oder Assistenzhunde) erweitert.”

Zutrittsrechte und Eintrag in den Schwerbehindertenausweis

Am 1. Juli 2021 trat das Teilhabestärkungsgesetz in Kraft. Umgangssprachlich als Deutschlands Assistenzhundgesetz bezeichnet, sichert es  Assistenzhund-Teams erstmals umfassende Zutrittsrechte zu.

Artikel 9

Änderung des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG)

Nach § 12d wird folgender „Abschnitt 2b” Assistenzhunde eingefügt
§ 12e Menschen mit Behinderungen in Begleitung durch Assistenzhunde
§ 12f Ausbildung von Assistenzhunden
§ 12g Prüfung von Assistenzhunden und der Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft
§ 12h Haltung von Assistenzhunden
§ 12i Zulassung einer Ausbildungsstätte für Assistenzhunde
§ 12j Fachliche Stelle und Prüfer
§ 12k Studie zur Untersuchung
§ 12l Verordnungsermächtigung.

§ 12e  Menschen mit Behinderungen in Begleitung durch Assistenzhunde
(1) Träger öffentlicher Gewalt sowie Eigentümer, Besitzer und Betreiber von beweglichen oder unbe weglichen Anlagen und Einrichtungen dürfen Men schen mit Behinderungen in Begleitung durch ihren Assistenzhund den Zutritt zu ihren typischerweise für den allgemeinen Publikums- und Benutzungsverkehr zugänglichen Anlagen und Einrichtungen nicht wegen der Begleitung durch ihren Assistenzhund verweigern, soweit nicht der Zutritt mit Assistenzhund eine unverhältnismäßige oder unbillige Belastung darstellen würde. Weitergehende Rechte von Menschen mit Behinderungen bleiben unberührt.
(2) Eine nach Absatz 1 unberechtigte Verweigerung durch Träger öffentlicher Gewalt gilt als Benachteiligung im Sinne von § 7 Absatz 1.
(3) Ein Assistenzhund ist ein unter Beachtung des Tierschutzes und des individuellen Bedarfs eines Menschen mit Behinderungen speziell ausgebildeter Hund, der aufgrund seiner Fähigkeiten und erlernten Assistenzleistungen dazu bestimmt ist, diesem Menschen die selbstbestimmte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen, zu erleichtern oder behinderungsbedingte Nachteile auszugleichen. Dies ist der Fall, wenn der Assistenzhund
1. zusammen mit einem Menschen mit Behinderungen als Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft im Sinne des § 12g zertifiziert ist oder
2. von einem Träger der gesetzlichen Sozialversicherung, einem Träger nach § 6 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, einem Beihilfeträger, einem Träger der Heilfürsorge oder einem privaten Versicherungsunternehmen als Hilfsmittel zur Teilhabe oder zum Behinderungsausgleich aner kannt ist oder
3. im Ausland als Assistenzhund anerkannt ist und dessen Ausbildung den Anforderungen des § 12f Satz 2 entspricht oder
4. zusammen mit einem Menschen mit Behinderun gen als Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft vor dem 1. Juli 2023
a) in einer den Anforderungen des § 12f Satz 2 entsprechenden Weise ausgebildet und entsprechend § 12g Satz 2 erfolgreich geprüft wurde oder
b) sich in einer den Anforderungen des § 12f Satz 2 entsprechenden Ausbildung befunden hat und innerhalb von zwölf Monaten nach dem 1. Juli 2023 diese Ausbildung beendet und mit einer § 12g Satz 2 entsprechenden Prüfung erfolgreich abgeschlossen hat.
(4) Ein Assistenzhund ist als solcher zu kennzeichnen.
(5) Für den Assistenzhund ist eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch ihn verursachten Personenschäden, Sachschäden und sonstigen Vermögensschäden abzuschließen und aufrechtzuerhalten.
(6) Für Blindenführhunde und andere Assistenzhunde, die als Hilfsmittel im Sinne des § 33 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gewährt werden, finden die §§ 12f bis 12k und die Vorgaben einer Rechtsverordnung nach § 12l Nummer 1, 2 und 4 bis 6 dieses Gesetzes keine Anwendung.

§ 12f  Ausbildung von Assistenzhunden
Assistenzhund und die Gemeinschaft von Mensch und Tier (Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft) bedürfen einer geeigneten Ausbildung durch eine oder begleitet von einer Ausbildungsstätte für Assistenzhunde (§ 12i). Gegenstand der Ausbildung sind insbesondere die Schulung des Sozial- und Umweltverhaltens sowie des Gehorsams des Hundes, grundlegende und spezifische Hilfeleistungen des Hundes, das langfristige Funktionieren der Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft sowie die Vermittlung der notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten an den Halter, insbesondere im Hinblick auf die artgerechte Haltung des Assistenzhundes. Aufgabe der Ausbildungsstätte ist dabei nicht nur das Bereitstellen eines Assistenzhundes, sondern nach Abschluss der Ausbildung bei Bedarf auch die nachhaltige Unterstützung des Assistenzhundehalters.

§ 12g  Prüfung von Assistenzhunden und der Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft
Der Abschluss der Ausbildung des Hundes und der Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft nach § 12f erfolgt durch eine Prüfung. Die Prüfung dient dazu, die Eignung als Assistenzhund und die Zusammenarbeit der Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft nachzuweisen. Die bestandene Prüfung ist durch ein Zertifikat eines Prüfers im Sinne von § 12j Absatz 2 zu bescheinigen.

§ 12h  Haltung von Assistenzhunden
(1) Der Halter eines Assistenzhundes ist zur artgerechten Haltung des Assistenzhundes verpflichtet. Die Anforderungen des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313), das zuletzt durch Ar tikel 280 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sowie der Tierschutz-Hundeverordnung vom 2. Mai 2001 (BGBl. I S. 838), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 12. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4145) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleiben unberührt.
(2) Soweit aufgrund der Art der Behinderung oder des Alters des Menschen mit Behinderungen die artgerechte Haltung des Assistenzhundes in der Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft nicht sichergestellt ist, ist die Versorgung des Assistenzhundes durch eine weitere Bezugsperson sicherzustellen. In diesem Fall gilt diese Bezugsperson als Halter des Assistenzhundes.

§ 12i  Zulassung einer Ausbildungsstätte für Assistenzhunde
Eine Ausbildungsstätte, die Assistenzhunde nach § 12f ausbildet, bedarf der Zulassung durch eine fachliche Stelle. Die Zulassung ist jährlich durch die fachliche Stelle zu überprüfen. Eine Ausbildungsstätte für Assistenzhunde ist auf Antrag zuzulassen, wenn sie
1. über eine Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe f des Tierschutzgesetzes verfügt oder, soweit eine solche Erlaubnis nicht erforderlich ist, wenn die verantwortliche Person der Ausbildungsstätte die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt,
2. über die erforderliche Sachkunde verfügt, die eine erfolgreiche Ausbildung von Assistenzhunden sowie der Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft erwarten lässt, und
3. die Anforderungen der Verordnung gemäß § 12l erfüllt und ein System zur Qualitätssicherung anwendet.
Der Antrag muss alle Angaben und Nachweise erhalten, die erforderlich sind, um das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 2 festzustellen. Das Zulassungsverfahren folgt dem Verfahren nach DIN EN ISO/IEC 17065:20131. Die Zulassung einer Ausbildungsstätte ist jeweils auf längstens fünf Jahre zu befristen. Die fachliche Stelle bescheinigt die Kompetenz und Leistungsfähigkeit der Ausbildungsstätte durch ein Zulassungszertifikat.

§12j  Fachliche Stelle und Prüfer
(1) Als fachliche Stelle dürfen nur Zertifizierungsstellen für Produkte, Prozesse und Dienstleistungen nach DIN EN ISO/IEC 17065:2013 tätig werden, die von einer nationalen Akkreditierungsstelle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30), die durch die Verordnung (EU) 2019/1020 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung akkreditiert worden sind. Die Akkreditierung ist jeweils auf längstens fünf Jahre zu befristen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales übt im Anwendungsbereich dieses Gesetzes die Aufsicht über die nationale Akkreditierungsstelle aus.
(2) Als Prüfer dürfen nur Stellen, die Personen zertifizieren, nach DIN EN ISO/IEC 17024:20122 tätig werden, die von einer nationalen Akkreditierungsstelle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 in der jeweils geltenden Fassung akkreditiert worden sind. Die Akkreditierung ist jeweils auf längstens fünf Jahre zu befristen. Ist der Prüfer zugleich als Ausbildungsstätte im Sinne von § 12i tätig, kann die Akkreditierung erteilt werden, wenn die Unabhängigkeitsanforderungen durch interne organisatorische Trennung und die Anforderungen gemäß Nummer 5.2.3 der DIN EN ISO/IEC 17024:2012 erfüllt werden. Die näheren Anforderungen an das Akkreditierungsverfahren ergeben sich aus der Verordnung gemäß § 12l.

§ 12k   Studie zur Untersuchung
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales untersucht die Umsetzung und die Auswirkungen der §§ 12e bis 12l in den Jahren 2021 bis 2024. Im Rahmen dieser Studie können Ausgaben wie beispielsweise die Anschaffungs-, Ausbildungs- und Haltungskosten der in die Studie einbezogenen Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaften getragen werden.

§ 12l  Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Folgendes zu regeln:
1. Näheres über die erforderliche Beschaffenheit des Assistenzhundes, insbesondere Wesensmerkmale, Alter und Gesundheit des auszubildenden Hundes sowie über die vom Assistenzhund zu erbringenden Unterstützungsleistungen,
2. Näheres über die Anerkennung von am 1. Juli 2023 in Ausbildung befindlichen oder bereits ausgebildeten Assistenzhunden sowie von im Ausland anerkannten Assistenzhunden einschließlich des Verfahrens,
3. Näheres über die erforderliche Kennzeichnung des Assistenzhundes sowie zum Umfang des notwendigen Versicherungsschutzes,
4. Näheres über den Inhalt der Ausbildung nach § 12f und der Prüfung nach § 12g sowie über die Zulassung als Prüfer jeweils einschließlich des Verfahrens sowie des zu erteilenden Zertifikats,
5. Näheres über die Voraussetzungen für die Akkreditierung als fachliche Stelle einschließlich des Verfahrens,
6. nähere Voraussetzungen für die Zulassung als Ausbildungsstätte für Assistenzhunde einschließlich des Verfahrens.

Grundgesetz (GG) Art. 3 Rn. 28-31

“Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.”

UN-Behindertenkonvention (UN-BRK), seit 26. März 2009 in Deutschland in Kraft.

Internationales Recht übertrumpft nationale oder regionale Gesetze, es sei denn, es befindet sich im Widerspruch zur nationalen Verfassung. So ist auch die UN-BRK von großer Aussagekraft zum Thema Assistenzhund.

Die Bundesregierung hat die UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) unterzeichnet. Diese erweitert das Konzept der Assistenz, auf das sie Menschen mit Behinderung ein Recht gewährt, explizit um tierische Hilfe und schließt so Assistenzhunde mit ein.

Artikel 9 – Zugänglichkeit:
(1) Um Menschen mit Behinderungen eine unabhängige Lebensführung und die volle Teilhabe in allen Lebensbereichen zu ermöglichen, treffen die Vertragsstaaten geeignete Maßnahmen mit dem Ziel, für Menschen mit Behinderungen den gleichberechtigten Zugang zur physischen Umwelt, (…) sowie zu anderen Einrichtungen und Diensten, die der Öffentlichkeit (…) offen stehen oder für sie bereitgestellt werden, zu gewährleisten.
Diese Maßnahmen, welche die Feststellung und Beseitigung von Zugangshindernissen und -barrieren einschließen, gelten unter anderem für (…)
2. e) um menschliche und tierische Hilfe (…) zur Verfügung zu stellen mit dem Ziel, den Zugang (…) zu erleichtern;

Artikel 20 – Persönliche Mobilität
Die Vertragsstaaten treffen wirksame Maßnahmen, um für Menschen mit Behinderungen persönliche Mobilität mit größtmöglicher Unabhängigkeit sicherzustellen, indem sie unter anderem die persönliche Mobilität von Menschen mit Behinderungen in der Art und Weise und zum Zeitpunkt ihrer Wahl und zu erschwinglichen Kosten erleichtern;
den Zugang von Menschen mit Behinderungen zu hochwertigen (…) menschlicher und tierischer Hilfe (…) erleichtern, auch durch deren Bereitstellung zu erschwinglichen Kosten;”

Weiterhin ausschlaggebend sind
Artikel 3 (Recht auf Menschenwürde, Nichtdiskriminierung, Teilhabe an der Gesellschaft und Chancengleichheit) und Artikel 19 enthält in Abschnitt (Recht auf Unterstützung).

Gesetz zur Weiterentwicklung des Behindertengleichstellungsrechts (19.7.2016)

Novelliert das 2002 verabschiedete Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGG).
§4 (Barrierefreiheit) fügt neu hinzu: „Hierbei ist die Nutzung behinderungsbedingt notwendiger Hilfsmittel zulässig.“

Bundesverfassungsgericht stellte sich in dem am 30.1.2020 gefällten Urteil klar auf die Seite einer Blindenführhundhalterin.

“Nach Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG darf niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden; eine Schlechterstellung von Menschen mit Behinderungen ist nur zulässig, wenn dafür zwingende Gründe vorliegen.”

September 2011: Nationaler Aktionsplan zur Umsetzung der Konvention.

Der Nationale Aktionsplan fordert Maßnahmen zur Aufklärung und Verbesserung der Zutrittsrechte auch in der privaten Wirtschaft.

“Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) stellte hierzu fest, dass eine ausdrückliche gesundheitsrechtliche Regelung, die Patientinnen und Patienten das Mitführen von Blindenführhunden und anderen Assistenzhunden in Krankenhäuser, Arztpraxen und vergleichbare Einrichtungen gestattet, zwar nicht existiert; unter Hygieneaspekten lässt sich jedoch festhalten, dass durch verschiedene Veröffentlichungen klargestellt wurde, dass grundsätzlich keine medizinisch-hygienischen Bedenken gegenüber der Mitnahme eines entsprechenden Hundes bestehen.

Das BMG vertritt somit die Auffassung, dass das Mitführen von Assistenz- und Blindenführhunden in den öffentlich zugänglichen Bereichen von Gesundheitseinrichtungen durchaus möglich ist.”

Brief Referat Lebensmittelhygiene, Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft

Das Referat Lebensmittelhygiene, Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft hat auf Anfrage nochmal bestätigt, dass die Mitnahme eines Assistenzhunds in Lebensmittelbereiche unbedenklich ist, solange eine Verschmutzung der Lebensmittel verhindert wird.
Dieser Brief ist ein gutes Dokument, um Bedenken bei Lebensmittelläden und Restaurants auszuräumen.

AssistenzhundhalterInnen können ihre Hunde nicht zurücklassen und z.B. vor einem Laden anbinden

Der DBSV erläutert hierzu: “Vor einer Versorgung mit einem Führhund zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) prüft die Krankenkasse, ob der Antragsteller in der Lage ist, die Verantwortung für das Tier zu übernehmen. Dazu gehört u.a. die Aufsichtspflicht. Sollte diese verletzt werden, ist eine Wiederversorgung zu Lasten der GKV ausgeschlossen. Daher ist es Blindenführhundhalter/Innen nicht möglich, den Hund unbeaufsichtigt vor der Tür oder gar an einer Straße abzulegen.”

Lebensmittelhygiene-Verordnung vom 05. August 1997, jetzt durch „EU-Hygienepakets“ abgelöst.

Es besteht kein Verbot für Assistenzhunde im Verkaufsbereich von Lebensmittelgeschäften.
Klärend teilte das Bundesministerium für Gesundheit dem Deutschen Blinden und Sehbehinderten Verband (DBSV) weiterhin am 10.11.1999 mit: „…stellte jedoch die Begründung zur Lebensmittelhygiene-Verordnung (Bundesrats-Drucksache 332/97) klar, dass grundsätzlich beim Mitführen von Blindenführhunden durch Blinde keine nachteilige Beeinflussung der Lebensmittel vorliege.“

Die Deutsche Krankenhaus Gesellschaft (DKG) sagt zum Thema Assistenzhund: “…dass aus hygienischer Sicht in der Regel keine Einwände gegen die Mitnahme von Blindenführhunden in Praxis und Krankenhausräume bestehen.”
Dass die Ausführungen von Herrn Professor Rüden auch heute noch zutreffend sind, haben zwei namhafte Mitglieder der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention (KRINKO) mündlich, sowie das Robert Koch-Institut (RKI) schriftlich bestätigt.
Das RKI verweist darüber hinaus auf eine Anweisung der Universitätsklinik Heidelberg aus dem Jahr 2009, die insgesamt vergleichbare Aussagen macht wie Professor Rüden schon 1996. Das RKI empfiehlt, ob der Übersichtlichkeit, ein Dokument dieses Umfangs und Inhalts an die Krankenhäuser weiterzugeben.
Dem RKI sind in den letzten 16 Jahren niemals Berichte übermittelt oder sonst bekannt geworden, wonach Blindenführ- oder andere Therapiehunde in Krankenhäusern auf Patienten oder Personal Krankheitserreger übertragen haben.

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG), 14. 8. 2006.

Dieses Gesetz wird in der Regel so ausgelegt, dass ein generelles Verbot der Mitnahme eines Assistenzhundes eine unzulässige Diskriminierung im Sinne von §§ 3 Abs. 2, 19 AGG darstellt. Das Recht auf Gleichberechtigung ist hier höher zu bewerten als ein generelles Verbotes zur Mitnahme von Hunden und bzw. bestehendes Hausrecht, denn eine Zutrittsbeschränkung für den Assistenzhund bedeutet gleichzeitig eine diskriminierende Ausgrenzung des Assistenzhund-Halters.

Gefahrhundegesetz (GefHG) § 15

Ein Verbot, Hunde in Schulen, Krankenhäuser, Theater, Badeanstalten etc. mitzunehmen, gilt nicht für Blindenführhunde und Behindertenbegleithunde im Einsatz oder in der Ausbildung. Assistenzhunde sind auch von der generellen Anleinpflicht des § 2 Abs. 2 GefHG befreit.
Das Landesnaturschutzgesetz befreit Assistenzhunde (§ 32 Abs. 2 Satz 2) während ihres Einsatzes bzw. Ausbildung auch von Naturgebieten, in den Hunde sonst nicht erlaubt sind, oder zum Beispiel Badestrände mit generellem Hundeverbot.
§ 17 Abs. 3 des Waldgesetzes befreien Assistenzhunde vom Wegegebot und Leinenzwang. Zudem sieht § 52 LBO vor, dass bauliche Anlagen, die öffentlich zugänglich sind, grundsätzlich barrierefrei errichtet werden müssen. Da dies auch barrierefreien Zugang für Assistenzhund-Teams beinhaltet, wird daraus ein Zutrittsrecht für öffentliche Gebäude abgeleitet.

HundVerbrEinfVO, § 2

Die Verordnung listet als Ausnahmen zum Verbringungs- und Einfuhrverbot von gefährlichen Hunden in das Inland sowohl Blindenführhunde als auch Behindertenbegleithunde.

Beförderungsbedingungen der Deutschen Bahn AG

Regelt die unentgeltliche Beförderung eines Führhunds bzw. eines Hunds, „den ein schwerbehinderter Mensch mitführt, in dessen Ausweis die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson nachgewiesen ist“.
Hier wird darüber hinaus gesondert darauf hingewiesen, dass Blindenführ- und Begleithunde in Wagen mit Verpflegungseinrichtungen mitgenommen werden dürfen und keinen Maulkorb benötigen.

Diese Handhabe, als Vereinfachung gedacht, ist evtl. problematisch. Es kann zu negativer Meinungsbildung in der Öffentlichkeit führen, wenn ein Mensch mit Behinderung auf diese Weise einen Hund mitnimmt, der nicht über das Sozial- und Umweltverhalten etc. eines gut ausgebildeten Assistenzhunds verfügt.

Generelle Klassifizierung von Assistenzhunden

Assistenzhunde sind Nutztiere und somit fast überall nicht hundesteuer- und haftungspflichtig. In vielen Gemeinden trifft Maulkorb- oder Leinenzwang nicht auf sie zu, da bei ihnen davon ausgegangen werden kann, dass keine Gefahr von ihnen ausgeht und sie zum Ausüben ihrer Hilfeleistung mitunter eine solche Flexibilität benötigen.

Präqualifizierungsverfahren (PQV)

Präqualifizierungsverfahren “Versorgung durch Vertragspartner” (PQV) , gemäß § 126 Abs. 1a SGB V.

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 8.12.2016 I 283

“(6) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die für die Wahrnehmung der Interessen der Leistungserbringer maßgeblichen Spitzenorganisationen auf Bundesebene geben gemeinsam Rahmenempfehlungen zur Vereinfachung und Vereinheitlichung der Durchführung und Abrechnung der Versorgung mit Hilfsmitteln ab.”

Rechtssprechung hat in der Vergangenheit betont, dass die Vorgaben für das PQV für Assistenzhunde in diesem Umfang nicht anwendbar sind, da es sich nicht um eine Sache, sondern um ein Lebewesen handelt. Außerdem hat die Rechtsprechung wiederholt Verweise auf Verträge oder jegliche Limitierung in der Wahl der Führhundschule abgelehnt.

So handele es sich hier laut LSG Hessen 8. Senat, Aktenzeichen:L 8 KR 245/09 B ER, Urteil vom:19.10.2009 “… nicht um Leistungserbringer im Sinne der gesetzlichen Vorgaben (…). Ein Prüfungsverfahren zur qualitativen Eignung dieser Leistungserbringer sei nicht durchgeführt worden. Da eine Überprüfung der grundsätzlichen Eignung der Leistungserbringer in einem Zulassungsverfahren auf Landesebene nicht mehr stattfinde, müssten die Krankenkassen durch eine Überprüfung vor Vertragsabschluss und durch geeignete vertragliche Regelungen sicherstellen, dass diese Anforderungen während der gesamten Vertragslaufzeit durchgängig erfüllt seien. Ein solches Prüfungsverfahren sei (…) ‘bis zum heutigen Tage allerdings nicht durchgeführt’ worden. Wirksame Verträge lägen damit nicht vor. (…)

Qualitätsstandards und internationale Modelle

Vorgaben des GKV-Spitzenverbandes gemäß Fortschreibung des Hilfsmittelverzeichnisses vom 7.2.2018 bzgl. Blindenführhunde.

Obwohl mit guten Intentionen geschaffen, wird die Einhaltung dieser Kriterien nur ungenügend überprüft, da dies ja einen mehrjährigen/kontinuierlichen Aufwand darstellen würde. Darum werden die Qualitätskriterien oft verletzt, ohne dass das Konsequenzen nach sich ziehen würde.

Mitgliedschaft in ADEu ist Ausdruck erhöhter Professionalität, vor allem in Fragen des Management and in den Geschäftsabläufen. Die Zulassungsbestimmungen beziehen sich vor allem auf Dokumentations- und formelle Abläufe, weniger auf die ultimative Qualität und Kundenzufriedenheit. ADEu Standards sind ein wichtiger Schritt in die richtige Richtung, aber allein noch keine Garantie für Qualität.

Seit Mitte 2015 haben wir im Gespräch mit Klienten, Ausbildern, Förderern und Management eine ausführliche Liste von Standards entwickelt. Im Sinne unseres Qualitätsmanagement-Ansatzes (Plan-Do-Check-Act) verstehen wir diese Standards als Grundlage unserer Arbeit. Qualität ist unserem Verständnis niemals statisch, sondern ein Prozess, in dem man sich um ständige Verbesserung bemüht.

Österreichische Rechtsgrundlagen

Der Assistenzhund ist in Österreich in ausführlichem Format im Bundesbehindertengesetz verankert, das 2018 dahingehend erweitert wurde, dass die Prüfungshoheit des Messerli Institut in Wien festgeschrieben wurde. Hier die dazugehörige Richtlinie.
Der monopolitische Charakter des Gesetzes hat sich eher negativ für die Betroffenen ausgewirkt. Es ist zunehmend schwierig, in Österreich einen Assistenzhund zu erhalten. Ausbildungsstätten verkaufen bevorzugt ins Ausland. Die Preise haben sich aufgrund der strikten Auflagen um ca. €10.000 erhöht, und bewegen sich nun um die €40.000. Nur wenn der Blindenführhund direkt und nachweislich zur Berufsausübung benötigt wird werden 50% der Kosten vom Staat übernommen.
Max. €6.000 Zuschuss ist nach § 39a BBG möglich “(…) wenn das monatliche Nettoeinkommen (…) die Höhe des doppelten Ausgleichszulagenrichtsatzes (…) nicht übersteigt. (882,78 €).”

Der Wissenschaftliche Dienst hat in Vorbereitung eines deutschen Gesetzes die verschiedenen europäischen Ansätze beleuchtet und zusammengefasst. Es lässt hierbei leider die sehr umfassenden Gesetze der diversen spanischen autonomen Gebiete aus. Diese sind hier gelistet.

Weitere Anforderungen

Tierschutzgesetz (TierSchG)

Nach § 1 TierSchG darf niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen. Wer ein Tier hält oder betreut, muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen. Er darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden und er muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen (§ 2 TierSchG). Weiterhin sind Ausbilder und Hundehalter an die Maßgaben der Tierschutz-Hundeverordnung gebunden.

Für die Aktualität von Gesetzestexten, Richtigkeit, Vollständigkeit oder Qualität der bereitgestellten Informationen übernehmen wir keinerlei Gewähr. Haftungsansprüche (Schäden materieller oder immaterieller Art) durch die Nutzung oder Nichtnutzung der hier gelisteten Informationen bzw. fehlerhafte und unvollständige Informationen sind grundsätzlich ausgeschlossen.